Satzung des SV 07/08 Rot-Weiß Unna e.V.:
Präambel:
Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und
Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt
wird, werden damit sowohl weibliche als auch männliche oder diverse Funktions- und Amtsträger
angesprochen.
Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines
umfassenden Schutzes seiner Mitglieder und treten für die körperliche und seelische
Unversehrtheit und Selbstbestimmung aller Mitglieder, insbesondere der ihnen anvertrauten
Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Kultur der
Aufmerksamkeit und des aktiven Handelns und gewährleisten einen umfassenden Schutz vor
psychischer, physischer und sexualisierter Gewalt aller Beteiligten. Zur Sicherstellung erlässt der
Gesamtvorstand ein auf einer Risikoanalyse basierendes individuelles Schutzkonzept und trägt
dafür Sorge, dass das Konzept gelebt und auf allen Ebenen umgesetzt wird. Das Schutzkonzept
sieht u.a. Regelungen zur verpflichtenden Erklärung zu einem Ehrenkodex, zur verpflichtenden
Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses, zu konkreten Verhaltensrichtlinien im Umgang mit
Mitgliedern und Nichtmitgliedern, insbesondere Kindern und Jugendlichen sowie untereinander,
zur Benennung von Ansprechpersonen im Verein und zum Umgang mit Vorfällen bzw.
Verdachtsfällen vor.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen SV 07/08 Rot-Weiß Unna e.V.
Er hat seinen Sitz in Unna und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht
eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der sportlichen Jugendhilfe und des
öffentlichen Gesundheitswesens.
Diese Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
1. Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes
2. Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für
Mitglieder und Nichtmitglieder.
3. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern.
4. Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.
5. Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich.
6. Angebote der Jugendsozialarbeit und der bewegungsorientierten Jugendarbeit
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter
Beifügung des SEPA-Mandats für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge, Gebühren und
Umlagen beantragt.
Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen
Vertreter erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht
nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Mit Unterzeichnung des
Aufnahmeantrags erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils
gültigen Fassung an.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus: – – – –
aktiven Mitgliedern
passiven Mitgliedern u. Fördermitgliedern
außerordentlichen Mitgliedern
Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
1. Aktive Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können die Angebote des
Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.
2. Für Fördermitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die
sportlichen Angebote des Vereins nicht.
3. Juristische Personen sind außerordentliche Mitglieder.
4. Mitglieder oder Vorsitzende, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,
können vom geschäftsführenden Vorstand zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden
ernannt werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft / Ordnungsmaßnahmen
Die Mitgliedschaft endet – – – – –
durch Austritt
durch Ausschluss
durch Streichung von der Mitgliederliste
durch Tod
bei juristischen Personen zusätzlich durch den Verlust der Rechtsfähigkeit
1. Der Austritt ist in Textform mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Ende eines
Kalenderhalbjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären. Die
Regelung der übergeordneten Verbände bezüglich der Start-Wechsel- und
Spielbedingungen/-berechtigungen bleiben hiervon unberührt.
2. Ein Ausschluss oder ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder
Angeboten des Vereins kann erfolgen, – wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
nachkommt, – bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder eine Ordnung des
Vereins, – wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, insbesondere auch
gegen die in der Präambel genannten Grundsätze oder bei grobem, unsportlichem
Verhalten, – wenn ein Mitglied dem Verein oder dem Ansehen des Vereins, insbesondere durch
Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb
oder außerhalb des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei
der Organisation, schadet oder zu schaden versucht. – wenn ein Mitglied gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes oder des
Schutzkonzepts gegen interpersonelle Gewalt verstößt
Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung in Textform
zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu
dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom
geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des
betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
3. Ein Mitglied kann auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von
Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf erst dann
gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und
dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist.
Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied in Schriftform mitzuteilen.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringende
Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Geschäftsjahres, an dem die
Mitgliedschaft endet. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder
wertmäßig abzugelten. Dem ehemaligen Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung
überzahlter Beiträge zu.
Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.Ä.
§ 7 Beiträge
Die Mitglieder sind verpflichtet Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Zusätzlich können
Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge
für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.
Mitgliedsbeiträge und abteilungsspezifische Beiträge sind jeweils zum 1. Werktag der Monate
Januar und Juli eines Jahres fällig und werden entsprechend eingezogen.
Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Umlagen entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Umlagen können maximal bis zum 5-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der personenbezogenen Daten, der
Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mailadresse mitzuteilen.
Ferner ist der Verein berechtigt Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift
entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.
Von Mitgliedern, die kein SEPA-Mandat erteilen, kann eine Gebühr für Rechnungsstellung
gefordert werden.
Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit durch Verschulden des Mitglieds nicht beim Verein
eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Der
ausstehende Beitrag kann dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden.
Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem
Rechtsweg eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu
zahlen.
Die Beiträge und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung im Voraus fällig.
Sie werden ebenso wie die Umlagen und sonstige zu leistenden Geldzahlungen, bei Mitgliedern,
die ein SEPA-Mandat erteilt haben, zum Fälligkeitstermin eingezogen.
Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.
Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von
Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPA
Lastschriftverfahren, entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.
Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 8 Haftung
Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der
Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder
bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit
solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind: – – – – –
die Mitgliederversammlung
der geschäftsführende Vorstand
der erweiterte Vorstand
die Jugendversammlung
der Jugendvorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Jede
Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet.
Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung
den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
2. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der
geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung
ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten
Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller
Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden
Beschluss des geschäftsführenden Vorstands haben die Mitglieder keinen Anspruch
darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.
Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen oder hybriden
Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die
Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das
Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und
Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der
Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z.
B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der
geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.
Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der
Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen
nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die
Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins
zuzurechnen.
Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften
über die Mitgliederversammlung sinngemäß.
3. Außerhalb einer Mitgliederversammlung können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren
nach Maßgabe der folgenden Regelungen gefasst werden.
Ein Beschluss ist wirksam gefasst, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, mindestens von
einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder eine Stimme abgegeben wurde und der
Antrag die nach der Satzung oder dem Gesetz erforderliche Mehrheit erreicht hat.
Antragsberechtigt sind:
a. Der geschäftsführende Vorstand
b. die Mitglieder, wenn diese zu mindestens einem Fünftel einen gleichlautenden
Antrag gemeinschaftlich stellen
4. Ein Antrag auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens ist an den geschäftsführenden
Vorstand zu richten. Der geschäftsführende Vorstand hat innerhalb von zwei Wochen nach
Eingang des Antrages, im Übrigen nach dem Beschluss des geschäftsführenden Vorstands
das schriftliche Verfahren durch Versand des Beschlussantrages und der weiteren
Beschlussunterlagen an alle Mitglieder einzuleiten.
Den stimmberechtigten Mitgliedern ist in dem Anschreiben eine Frist zur Abgabe der
Stimme zu setzen, die einen Zeitraum von zwei Wochen nicht unterschreiten und von vier
Wochen nicht überschreiten darf. Für die fristgerechte Stimmabgabe ist der Eingang beim
geschäftsführenden Vorstand über die Geschäftsadresse maßgeblich. Der
geschäftsführende Vorstand bestimmt die Form der Stimmabgabe, sofern die Form der
Stimmabgabe nicht durch Satzung oder Gesetz vorgeschrieben ist. Für die Stimmabgabe
kann die Textform ausreichend sein. Bei mehrfacher Stimmabgabe durch eine Person
werden die Stimmen als ungültige Stimmabgabe gewertet.
Das Ergebnis der Beschlussfassung ist zu protokollieren und innerhalb von drei Wochen
nach Ablauf der Frist zur Abgabe der Stimmabgabe allen Mitgliedern gegenüber in
Textform bekanntzumachen.
5. Im Übrigen gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung und zu den Abstimmungen
und Wahlen sinngemäß, soweit dies im Rahmen der schriftlichen Beschlussfassung
sachgerecht ist.
6. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mindestens vier
Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der
Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung
gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn sie an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene
Anschrift bzw. E-Mail-Adresse versandt wurde.
7. Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern in Textform
gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden
Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe des
Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht
berücksichtigt werden.
8. Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen
werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der
Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand
beantragt wird.
Die Einberufung der von den Mitgliedern geforderten Mitgliederversammlung hat dann
innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der
Mitglieder für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt
worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
9. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
b. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
c. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
d. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
e. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
f.
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
10. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht
mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden
sowie redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen
werden.
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei
Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch
elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet
darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn
dies von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.
11. Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der
Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar zum geschäftsführenden Vorstand ist es
mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der
Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht.
Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ihrer
minderjährigen Kinder ausgeschlossen.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
12. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter
und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus mindestens drei und maximal
fünf Personen. Sie benennen aus ihren Reihen einen Vorstandssprecher.
Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
gemeinsam.
1. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus: – den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands – dem Vertreter der Vereinsjugend
Der erweiterte Vorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen.
2. Die Mitglieder des Vorstands gem. §11 der Satzung werden einzeln durch die
Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
Ausnahme bildet hier der der Vertreter der Vereinsjugend, der von der Jugendversammlung
gemäß der Jugendordnung gewählt wird und die Abteilungsleiter, die von der jeweiligen
Abteilungsversammlung gemäß der Abteilungsordnung gewählt werden.
Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt
sich keine absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern, die die
meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann, wer die größte Stimmenzahl erhält. Bei
gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl in das Amt vorher
in Textform erklärt haben.
3. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt,
gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit
stattfindet.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der
geschäftsführende Vorstand einen Nachfolger, der das Amt kommissarisch bis zur
nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen
Vertreter bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl.
Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein
Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.
5. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben
zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne
Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die
damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und
Ordnungen (insbesondere Beitrags- und Geschäftsordnung) erlassen.
Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
Die Ordnungen werden auf der Vereinshomepage veröffentlicht und treten an dem Tag
nach der Veröffentlichung in Kraft.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können an allen Sitzungen der Organe
und Abteilungen teilnehmen.
Soweit für die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in Organisationen, in denen der
Verein Mitglied ist, eine Delegiertenbenennung erforderlich ist, bestimmt der
geschäftsführende Vorstand anlassbezogen je anstehender Mitgliederversammlung die
erforderliche Anzahl der Delegierten. Der Vorstand kann dabei auch Vorstandsmitglieder
als Delegierte bestimmen.
6. Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands oder anderer Gremien werden durch den
jeweiligen Vorsitzenden des Gremiums, bei dessen Verhinderung durch ein anderes
Mitglied des jeweiligen Gremiums, in Textform einberufen.
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte, der sich
im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im
Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn
mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder
Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste
Beschlüsse sind innerhalb einer Woche zu dokumentieren. Die Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes
je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
7. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei
Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und
der Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer
Aufwandsentschädigung (z.B. i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG) ausgeübt werden. Über die
erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen
Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
8. Ferner kann der Vorstand bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene
Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
9. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins
handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen,
die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf
Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner
Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die
Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 12 Vereinsjugend
1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des
18.Lebensjahres.
2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.
3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er
entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
4. Organe der Vereinsjugend sind – die Jugendversammlung – der Jugendvorstand
5. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins
beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht
widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
§ 13 Abteilungen
Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen
eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins und
organisieren den jeweiligen Sportbetrieb.
Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Gründung und Auflösung von Abteilungen.
Die Organisation der Abteilungen ist in einer Abteilungsordnung zu regeln, die nicht den Vorgaben
dieser Satzung widersprechen darf.
§ 14 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und
sachliche Verhältnisse
der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und ggf. verändert.
2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf – – – –
Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern
weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig
war.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich
zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der
oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 15 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand
angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins.
Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der
geschäftsführende Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der
Geschäftsführung beauftragt.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Voraussetzung ist, dass 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmen.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt
das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Unna, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des
Sports, zu verwenden hat.
Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach
Vereinsauflösung an den neu entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den
aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung
am___03.07.2026__________beschlossen.
SV 07/08 „Rot-Weiß“ Unna e.V.
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